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Rechtsanwälte Kotz GbR

BU-Versicherung – Vereinbarung über die separate Zahlung von Abschluss- und Vertriebskosten

LG Dresden, Az.: 8 S 625/12

Urteil vom 31.05.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 27.09.2012 (Az.: 12 C 152/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.540,41 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Foto: Mangostar/Bigstock

Der klagende Versicherer nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung vom 03.09.2010 (Anlage H 5, Blatt 33 der Akte) für die Abschluss- und Einrichtungskosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.

Das Amtsgericht Pirna, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat mit Urteil vom 27.09.2012 (Blatt 208 ff der Akte) die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen.

Gegen diese Abweisung richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie ist der Auffassung, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gelange vorliegend nicht zur Anwendung, da die Parteien hier eine separate Kostenausgleichsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben. Aus der Gesetzesbegründung zum neuen VVG, Bundestagsdrucksache 16/3945 ergebe sich, dass § 169 Abs. 5 VVG allein den Fall einer sogenannten Bruttopolice und nicht (wie vorliegend) den Fall einer Nettopolice regele.

Auch aus dem Vergleich mit der Maklerprovision ergebe sich, dass der Kostenausgleichsvertrag nicht zwangsläufig das Schicksal des Versicherungsvertrages als Hauptvertrag teilen müsse. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 19.04.2012, Az.: 3 S 571/11 (dokumentiert bei juris).

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Pirna vom 27.09.2012 (Az.: 12 C 152/12), den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.540,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozen[…]


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