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Strafaussetzung: Widerruf und Mündliche Anhörung des Verurteilten

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LG Hannover, Az.: 30 Qs 34/14

Beschluss vom 28.10.2014

Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 04.09.2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.04.2013 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 22.08.2013 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Verurteilten wurde aufgegeben, einen Geldbetrag von 1.000 Euro in monatlichen Raten von 100 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Er wurde für die Dauer der dreijährigen Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt.

Zahlungen erbrachte er – entgegen seinen Angaben gegenüber der Bewährungshelferin – trotz mehrfacher Ermahnung bis zuletzt nicht. Seit April 2014 hält er keinen Kontakt mehr zur Bewährungshilfe.

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am 28.07.2014 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Zum Anhörungstermin am 04.09.2014, zu dem der Verurteilte ausweislich der Zustellungsurkunde am 23.08.2014 ordnungsgemäß geladen worden war, erschien er ohne Angabe von Gründen nicht. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Erst am 08.09.2014 meldete der Verurteilte sich telefonisch bei der Geschäftsstelle. Er habe den Termin nicht wahrnehmen können, weil er sich bereits seit zwei Wochen als Fernfahrer in Paris aufhalte.

Der Beschluss ist dem Verurteilten am 30.09.2014 förmlich zugestellt worden. Gegen diesen richtet sich seine „Beschwerde“ vom 07.10.2014, die noch am gleichen Tage beim Amtsgericht Hannover eingegangen ist.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. 56 f StGB statthaft und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht, denn der angefochtene Beschluss ist unter Verstoß gegen d[…]


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