SG Aachen, Az: S 1 KR 157/16, Urteil vom 25.01.2017
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 verurteilt, der Klägerin die Kosten der im September 2016 durchgeführten stationären Liposuktion in Höhe von 4.588,61 EUR zu erstatten.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten einer Liposuktion der Beine streitig.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet unter einem ausgeprägten Lipödem der unteren Extremität. Unter Vorlage eines ärztlichen Berichts des Chirurgen Dr. E. vom 26.08.2015, der zur Verhinderung der Chronizität eine stationäre Liposuktion empfahl, beantragte die Klägerin am 01.09.2015 bei der Beklagten die Kostenübernahme für diese Behandlung. Nach Einholung einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.10.2015 ab und führte zur Begründung aus, die begehrte Behandlung gehöre zu den so genannten „Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“, deren Wirksamkeit medizinisch nicht oder noch nicht eindeutig nachgewiesen seien und daher nicht (als ambulante Versorgung) von ihr geleistet werde. Es gebe für die Klägerin konservative Therapiemöglichkeiten, die langzeitig mit dem Ziel angewendet werden müssten, um eine Entstauung der Gliedmaßen zu erreichen und damit die Beschwerden zu mindern. Das Lymphödem könne günstig durch regelmäßige manuelle und ggf. apparative Entstauungen, sowie Fixierung des Ergebnisses mit Kurzzugbinden, Kompressionsstrümpfen sowie mit Bewegungstherapie beeinflusst werden.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, zu deren Begründung sie zunächst eine weitere Stellungnahme von Dr. E. vom 24.11.2015 sowie einen Bericht des Funktionsoberarztes der Klinik für Plastische und Ästhetische Chirurgie der L. Diakonie in E., Dr. X., vom 13.01.2016 vorlegte, wegen derer Einzelheiten auf Bl. 11 und 14 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. In einem persönlichen Schreiben vom 27.12.2015 stellte die Klägerin ihre körperlichen und psychischen Be[…]