LG Göttingen – Az.: 5 O 111/20 – Urteil vom 13.01.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 70.054,95 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung infolge der „Corona-Pandemie“.
Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in X. Sie unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer XXX eine Versicherung, die unter Geltung der „Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung Fassung 2019“ (Anlage K2, Bl. 14 d. A. – im Folgenden: Zusatzbedingungen) u. a. eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet. In §§ 1, 2 der Zusatzbedingungen ist vereinbart:
„§ 1 Geltung des Teil A und des Teil D
Für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) gelten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Firmen-Sachversicherung (Teil A und Teil D, VFS) soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]
2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:
a) Krankheiten
[…]
Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung,
[…]“
Die mittlerweile in das IfSG aufgenommene „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) in d[…]