VGH Mannheim – Az.: 2 S 437/22 – Beschluss vom 01.08.2022
Die Beschwerde des Klägers gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung der Einzelrichterin der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.01.2022 in der Fassung vom 04.02.2022 – 9 K 800/19 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die ihm am 11.01.2022 und in aktualisierter Fassung am 04.02.2022 zugestellte sitzungspolizeiliche Anordnung der Einzelrichterin der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg.
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt, der sich in dem Verfahren 9 K 800/19 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg selbst vertrat. Er wandte sich in diesem Verfahren gegen die Zahlung eines Rundfunkbeitrags und begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung rückwirkend ab 01.01.2013.
Die Berichterstatterin, auf die der Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.11.2021 als Einzelrichterin übertragen worden war, bestimmte mit Verfügung vom 21.12.2021 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.02.2022. Die Ladung erhielt als Anlage eine sitzungspolizeiliche Anordnung der Einzelrichterin. Das Gericht stellte dem Kläger am 11.01.2022 sowie am 04.02.2022 eine aktualisierte Version der sitzungspolizeilichen Anordnung zu.
Diese enthielt u.a. folgende Ausführungen:
Für die mündliche Verhandlung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg wird auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:
1. 3-G Regel: Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist für gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen gestattet.
Nicht immunisierten Personen ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nur nach Vorlage eines auf sie ausgestellten Antigen- oder PCR-Testnachweises mit negativem Ergebnis gestattet. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein Testnachweis ist ein Nachweis über einen Test, der von einem der folgenden Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.
Zur Vornahme oder Überwachung des Tests sind berechtigt:
die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
die von diesen Stellen als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Test[…]