OLG Stuttgart – Az.: 7 U 51/14 – Urteil vom 23.06.2014
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2014 (Aktenzeichen 22 O 155/13) abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.086,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.208,00 € seit 18.7.2012 sowie aus je 34,79 € seit 1.8, 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2012, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8.2013 sowie aus 11.426,00 € seit 18.8.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 446,13 € zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 %.
IV. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Gleiches gilt für das landgerichtliche Urteil, soweit es nicht abgeändert ist.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.
V. Die Revision wird zugelassen, soweit die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der Versicherung Nr. … betroffen sind.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.126,47 €
Gründe
I.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am … geborenen und am … verstorbenen Ehemannes. Dieser begehrte mit der vorliegenden Klage Rückerstattung von Prämien, die er seit Juli 2008 für zwei bei der Beklagten in der Form der betrieblichen Altersversorgung geführte Lebensversicherungen (Direktversicherungen) gezahlt hat. Den Erstattungsanspruch stützte er darauf, dass er im Juli 2008 berufsunfähig geworden sei und beide Direktversicherungen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen einschlossen, deren Versicherungsleistung in der Befreiung von der Beitragszahlungspflicht zur jeweiligen Hauptversicherung bestand. Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die geltend gemachten Leistungen, nachdem sie ihre Willenserklärungen zu den Vertragsabschlüssen wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte (wegen des Inhalts der Anfechtung vgl. Anlage K 13, Bl. 26 d. A.). Der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: „Ehemann“) hatte bei der Beantwortung von Fragen nach gesundheitlichen Störungen, die die Beklagte in der zeitlich fr[…]