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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung bei bisheriger Dienststelle

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ArbG Berlin – Az.: 16 Ga 8789/14 – Urteil vom 01.07.2014

I. Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.976,70 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung bei seiner bisherigen Dienststelle.

Er war bisher Mitarbeiter der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des S… der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und dort als Pförtner eingesetzt. Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 1.992,23 EUR. Früher war er als Objektschützer für das ehemalige M… der S… der DDR tätig.

Im Jahre 2011 hatte der Gesetzgeber eine Ergänzung des StUG beschlossen. § 37 a regelt nunmehr, dass die Beschäftigung ehemaliger MfS-Mitarbeiter in der Stasi-Unterlagenbehörde nicht erfolgen und die entsprechenden Mitarbeiter nach einer Zumutbarkeitsprüfung in andere Behörden versetzt werden sollen. Nachdem der Personalrat und der Hauptpersonalrat bei den Beauftragten der Bundesregierung für K… und M… der Versetzung des Verfügungsklägers zum B… nicht zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberseite die Einigungsstelle angerufen, die durch Beschluss vom 10.01.2014 (Abl. Bl. 56 d. A.) entschieden hat, dass der Hauptpersonalrat seine Zustimmung zum Mitbestimmungsersuchen vom 02.08.2013 nicht verweigern durfte. Die Einigungsstelle hat angeregt, von einer Abordnung abzusehen, wenn der betroffene Beschäftigte bei Beginn der Maßnahme 63 Jahre und älter ist. Diese Anregung wurde Folge geleistet. Der Kläger wurde zu einer beabsichtigten Abordnung zum Zwecke der Erprobung und späteren Versetzung angehört und hat sich schriftlich dagegen gewandt. Mit Schreiben vom 18.03.2013 wurden dem Verfügungskläger die Gründe für ein Festhalten an der beabsichtigten Abordnung genannt. Wegen des Inhalts des Schriftwechsels wird auf die in der Akte befindlichen Ablichten (Bl. 125 ff. d. A. verwiesen). Der Personalrat des B… hat mit Schreiben vom 08.05.2014 (Abl. Bl. 63 d. A.) der Abordnung für die Dauer von sechs Monaten mit dem Ziel der Versetzung in das B… zugestimmt.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 (Abl. Bl. 34 d. A.) ordnete die Beklagte den Kläger für die Dauer von sechs Monaten zum BVA, Außenstelle Berlin, G.-straße … in … Berlin ab. Es wurde erklärt, dass die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erfolge. Der Einsatzort liegt etwa 500 m vom bisherigen Arbeitsplatz des Verfügungsklägers entfernt.

Mit der am 23.06.2014 bei[…]


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