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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 294/09-83
Urteil vom 22.12.2009

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 8. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 10 O 33/09 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagten werden auf ihr Teilanerkenntnis als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.219,96 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.10. 2007 aus diesem Betrag sowie Zinsen in gleicher Höhe ab dem 24.10.2007 aus dem unter Ziff. 1 zuerkannten Betrag zu zahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Fa. Autovermietung K. GmbH, restliche Mietwagenkosten von 113,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29.1.2008 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von einer Gebührenforderung des Rechtsanwalts W. S., , in Höhe von 546,69 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die weiter gehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen zu 9 % dem Kläger und zu 91 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 19 % und die Beklagten haben als Gesamtschuldner 81 % zu tragen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahrens werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nur aus einem Gebührenstreitwert von 660,31 EUR erhoben (§ 21 GKG).
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.880,27 EUR festgesetzt, wovon 660,31 EUR auf die Berufung der Beklagten und 2.219,96 EUR auf die Anschlussberufung des Klägers entfallen.

Gründe
A.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 25.[…]


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