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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung – Schäden an kommissionierenden Waren

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OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 60/17 – Urteil vom 23.03.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 21.02.2017 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 27.06.2017 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29.038,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5421,50 Euro seit dem 08.07.2016, 24.03.2016, 06.04.2016, 11.05.2016 und 08.06.2016 und aus 1931,48 Euro seit dem 05.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 Prozent und die Beklagte zu 92 Prozent. Davon ausgenommen sind die durch das Versäumnisurteil vom 03.08.2016 veranlassten Kosten, die die Beklagte alleine zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Versichertes Risiko ist unter anderem die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Unternehmerin des versicherten Betriebes, der im Versicherungsschein bezeichnet ist als

„Sonstiger Großhandel (Endprodukte) – Kommissionierung von Tiefkühlkost auf fremden Grundstücken R. Str. … D.“.

Die Klägerin betrieb in dem sich unter dieser Adresse befindenden Logistikzentrum O. der L. Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden: L.) alleine das Tiefkühllager. In dem Lager befand sich allein von L. im eigenen Namen und für eigene Rechnung gekaufte Ware, die im eigenen Namen für eigene Rechnung verkauft werden sollte. Zur Beitragsberechnung steht im Versicherungsschein:

„Umsatzsumme in EUR (ohne Mehrwertsteuer / Berechnung je 1.000 EUR): 3.500.000 je 1,560 EUR

Mindestbeitrag: 4.370,000 EUR“.

Ferner findet sich folgender Passus am Ende des Versicherungsscheins:

„Individuelle Vereinbarungen

Jegliche Ansprüche aus Schäden an den zu kommissionierenden Waren und Kartonagen bzw. Verpackungsmaterialien sowie daraus resultierende Folgeschäden sind nicht versichert.“

Vereinbart war eine Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 2500 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten de[…]


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