Verwaltungsgericht Oldenburg – 13. Kammer
Az: 13 B 3599/01
Beschluss vom 23.11.2001
Das Verwaltungsgericht Oldenburg – 13. Kammer – hat am 23.11.2001
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine Mietübernahmeerklärung zur Anmietung der Wohnungen …-Straße , Erdgeschoss rechts und Erdgeschoss links, D…, gegenüber der Vermieterin zu erteilen
und
den Antragstellern nach ihrem Einzug in diese Wohnungen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Mietkosten beider Wohnungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, weil die Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes – d. h. die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung – als auch eines Anordnungsanspruchs – d. h. der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung – glaubhaft gemacht haben, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Der Anspruch auf Erteilung der im Tenor bezeichneten Mietübernahmeerklärung ergibt sich aus §§ 11, 12 BSHG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt besonders (unter anderem) Unterkunft. Zu diesem Bedarf kann auch die Erteilung einer sogenannten Mietgarantieerklärung gehören; die Verweigerung der Übernahme einer Mietgarantieerklärung kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere bei sonst drohender Obdachlosigkeit) pflichtwidrig sein (Schellhorn, BSHG, 15. Auflage 1997, Rdnr. 17 zu § 12; vgl. ausführlich zur Rechtsnatur und zu den Voraussetzungen einer „Mietgarantie“: Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 1999 – 12 L 4360/99 -). Nach Auffassung der Kammer gelten für den Anspruch auf Erteilung einer Mietübernahmeerklärung grundsätzlich auch die Voraussetzungen, die die Rechtssprechung allgemein zur Notwendigkeit eines Umzugs entwickelt hat – danach ist ein Umzug in der Regel notwendig im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12 BSHG), wenn nicht nur der Auszug aus der alten, sondern auch der Einzug in die neue Wohnung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist (Nds. OVG, Urteil vom 10. März 1999 – 4 L 4339/98 – und Urteil vom 25. März 1998 – 4 L 1864/96 -)[…]