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Verkehrsunfall – Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung

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AG Kassel, Az.: 435 C 1567/18, Urteil vom 04.06.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017, weitere 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 sowie Entziehungszinsen i.H.v. 4 % aus 650,00 € vom 30.12.2016 bis 13.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen. Am 30.12.2016 verunfallte ein von ihr gehaltenes Fahrzeug der Marke A in D auf der E mit einem anderen Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin holte ein Schadensgutachten mit Datum 13.01.2017 ein, welches auf einen Netto-Reparaturkostenbetrag i.H.v. 4.113,80 € zuzüglich eine steuerneutralen Wertminderung i.H.v. 650,00 € lautet (wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K6, Bl. 22 ff. d.A. Bezug genommen). Hierauf bezahlte die Beklagte am 14.02.2017 an die Klägerin 3.128,94 € auf die Reparaturkosten sowie den Wertminderungsbetrag. Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz i.H.v. 984,86 € geltend. Zur Unfallregulierung schaltete die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten ein, die die Ansprüche mit Schreiben vom 26.01.2017 formulierten (Anl. K1, Bl. 7 ff. d.A.). Der Klage macht sie weiterhin die hierfür getätigten Aufwendungen an Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 480,20 € geltend. Schließlich begeht sie im Hinblick auf die Wertminderung unfallgegenständlichen Fahrzeug Entziehungszinsen i.H.v. 4 % für den Zeitraum 30.12.2016 bis 13.02.2017.

Die Klägerin beruft sich für ihre Aktivlegitimation auf eine Forderungsabtretung der Herste[…]


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