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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterrichtungspflicht des Güterkraftverkehrsunternehmers über mitgeführte Fahrzeugdokumente

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AG Hamburg, Urteil vom 18.12.2013

Az.: 236 OWi 2404 Js-OWi 1116/13 (181/13)

Gegen den Betroffenen wird wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Verstöße gegen die Pflichten, als Unternehmer dafür zu sorgen, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 GüKG und § 7 a Abs. 4 Satz 1 GüKG genannten Dokumente und Nachweise während der Beförderung mitgeführt werden, eine Geldbuße in Höhe von 250,00 (zweihundertfünfzig) Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 GüKG, 17, 19 OWiG.
Gründe
I.

Symbolfoto: frank11/Bigstock

Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

Der Betroffene ist bisher einmal mit einer güterkraftverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 GüKG i. V. m. § 7 Abs. 1 GüKG) in Erscheinung getreten:

Mit – in der Hauptverhandlung verlesenem – Bußgeldbescheid vom 29.4.2011 wurde eine Geldbuße von 150,– Euro rechtskräftig gegen den Betroffenen verhängt, weil er als Geschäftsführer und güterkraftverkehrlich fachkundige Person in dem Unternehmen K. GmbH nicht dafür gesorgt hatte, dass am 27.01.2011 während einer Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr die erforderliche Berechtigung mitgeführt wurde.

II.

Am 17.9.2011 führte der Zeuge C. S. als angestellter LKW-Fahrer der K. GmbH, deren Geschäftsführer der Betroffene war, die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen B-C und den Anhänger R C beladen mit 16.306 kg Sammelgut, im gewerblichen Güterkraftverkehr von Bitterfeld nach Hamburg. Bei einer Kontrolle am 17.9.2011 um 02.30 Uhr auf der BAB 24 bei km 116,6 in Fahrtrichtung Hamburg) konnte der Zeuge die nach § 7 Abs. 1 GüKG erforderliche Erlaubnisurkunde oder Gemeinschaftslizenz für Güterkraftverkehr und den Nachweis über eine gültige Güterschaden-Haftpflichtversicherung nicht vorlegen. Die Unterlagen befanden sich zwar in dem LKW, der Zeuge fand sie jedoch nicht, da die sog. Fahrzeugmappe nicht an der üblichen Stelle über dem Fahrersitz, sondern in einem Fach über dem Beifahrersitz lag.

Weder der Betroffene noch ein sonstiger Mitarbeiter des Unterne[…]


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