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Verkehrsunfall – Berufungsbegründung bei einer festgestellten Unfallmanipulation

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OLG Celle, Az.: 14 U 109/15, Beschluss vom 01.09.2015

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.546,73 € festgesetzt.

II. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 2015 verkündete Urteil die Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben
Gründe
Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 /Shutterstock.com

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Anders als die Klägerin meint, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Bruder der Klägerin, …, sei zum Unfallzeitpunkt Inhaber des Rechtsgutes gewesen. Wie das Landgericht ausführlich in den Entscheidungsgründen dargestellt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Klägerin nicht mit vereinzeltem Tatsachenvortrag einen Eigentumsübergang auf sie dargetan. Ob Kosten des Fahrzeugs über den Betrieb der Klägerin abgerechnet worden sind, ist unerheblich, da eine dingliche Übereignung nicht aufgezeigt worden ist.

2. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das[…]


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