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Rechtsbeschwerde – Zulassung bei fehlenden Urteilsgründen

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OLG Koblenz – Az.: 1 OWi 6 SsRs 47/19 – Beschluss vom 23.04.2019

In dem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hier: Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der 1. Strafsenat – 1. Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Oberlandesgericht am 23.04.2019 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 23. November 2018 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Urteil vom 23. November 2018 hat das Amtsgericht Daun den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt. Von der schriftlichen Darstellung der Urteilsgründe sah das Amtsgericht zunächst gemäß § 77b OWiG ab.

Ausweislich eines am 16. Januar 2019 vorgelegten Sendeberichts hatte der Verteidiger am 28. November 2018 gegen das Urteil die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde eingelegt (BI. 246 d.A.), die jedoch nicht zu den Akten gelangt war (vgl. Vermerk vom 16. Januar 2019, Bl. 244 d.A.). Infolgedessen begründete das Amtsgericht das Urteil zunächst nicht, sondern gab das abgekürzte Urteil mit Verfügung vorn 14. Dezember 2018 dem Betroffenen und seinem – zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigten – Verteidiger zur Kenntnis. Letzterer erhielt das Urteil am 19. Dezember 2018. Unter dem 18. Januar 2019 beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie dem Fehlen der Urteilsgründe begründete.

Bereits am 16. Januar hatte das Amtsgericht eine Urteilsbegründung nachgeschoben, die dem Verteidiger, der am 18. Januar ergänzende Akteneinsicht erhalten hatte, am 22. Januar 2019 zugestellt wurde. Daraufhin ergänzte der Verteidiger die Rechtsbeschwerdebegründung, indem er zur Unzulässigkeit des Nachschiebens der Urteilsgründe weiter ausführte.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Zwar ist das Urteil hier nicht innerhalb der mit Urteilsverkündung beginnenden fünfwöchigen Frist des § 77b OWiG nachträglich begründet worden. Auch liegt kein Fall vor, in dem eine ausnahmsweise Fristverlängerung gemäß § 275 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs, 1, 71 Abs. 1 OWiG in Betracht käme (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Mai 2004 — 1 Ss 87[…]


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