LG Karlsruhe – Az.: 6 O 285/17 – Urteil vom 01.04.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.596,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6 % und der Beklagte 94 % zu tragen. Die durch das selbständige Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe – 8 H 12/14 – entstandenen Kosten trägt der Beklagte allein.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 32.116,66 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ihrem Subunternehmer Schadensersatz wegen mangelhafter Leistungen aus Werkvertrag.
Die Klägerin betreibt ein Geschäft für Bad, Heizung, Klima- und Solartechnik. Der Beklagte ist Fliesenleger, der zur Durchführung von Badsanierungen mehrfach als Subunternehmer hinzugezogen wurde, so auch im Anwesen A. in K. Am 21.05.2014 hatte der Zeuge T. die Klägerin mit der Renovierung des Badezimmers beauftragt. Im Zusammenhang mit dem Auftrag sollten die vorhandenen Fliesen und Sanitäreinrichtungen zunächst komplett entfernt und anschließend neue Fliesen und neue Sanitärgegenstände angebracht werden. Für die erforderlichen Fliesenlegerarbeiten unter den Positionen 1.6.1-1.6.13 wurde der Beklagte von der Klägerin beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auftrag vom 16.05.2014 im Anlagenheft Seiten 11-19 verwiesen. Nach Ende Verfliesung wurden eine barrierefreie Dusche, 2 Waschbecken, ein WC und ein Bidet installiert.
Von dem Bauherrn wurden die von dem Beklagten ausgeführten Arbeiten als mangelhaft gerügt. Die Klägerin hat diese Rügen an den Beklagten weitergegeben. Der Beklagte versuchte im September 2014 nachzubessern, indem er die von ihm verlegten Fliesen teilweise abschlug und neue Fliesen aufbrachte. Für diese Nachbesserungsarbeiten bestellte die Klägerin weitere Fliesen zu einem Betrag von netto 1.375,20 €. Nach den Nachbesserungsversuchen waren Malerarbeiten erforderlich, die die Klägerin 434,50 € kosteten. Der Beklagte wurde von der Klägerin erfolglos aufgefordert, diese Kosten zu[…]