Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone – Anspruch auf Erteilung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Frankfurt – Az.: 4 K 1497/14.F – Urteil vom 08.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von John-Fs-Pic /Shutterstock.com

Mit Bescheid vom 17.04.2014 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 21.03.2014 ab, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone Frankfurt am Main mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX ##, einem Transporter mit Werkstattausrüstung zur Reparatur von Baumaschinen, zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Luftreinhalteplan für das Ballungsgebiet Rhein-Main, Teilplan Frankfurt, nur dann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne, wenn kein anderes Fahrzeug, dass die Voraussetzungen für die Umweltzone erfüllte, zur Verfügung stünde (A. 1.3 Luftreinhalteplan). Da das betroffene Fahrzeug kein Fahrzeug mit Sonderaufbau sei, sei nicht nachvollziehbar dargetan, warum nicht ein anderes Fahrzeug benutzt werden könne. Nach der von der Klägerin eingereichten Bilanz 2012 verfüge sie über einen umfangreichen Fuhrpark, der auch mit zahlreichen Transportern ausgestattet sei. Im Übrigen sei der Klägerin Ersatzbeschaffung zumutbar (A. 1.4 Luftreinhalteplan). Aus der von der Klägerin eingereichten Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 17.02.2014 ergebe sich zum Jahresabschluss 2012 ein Überschuss von 59.000 Euro. Die Ersatzbeschaffung müsse auch nicht in einem Neufahrzeug bestehen.

Am 13.05.2014 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung schildert sie im Einzelnen die Funktion des Fahrzeuges im Rahmen ihrer Betriebsabläufe. Das Fahrzeug habe noch eine Restnutzungsdauer von ca. 4 Jahren. Alle ihr betriebswirtschaftlich möglichen Alternativen seien mit erheblichen Kosten verbunden, was zu einer Ressourcenverschwendung führe. Dies zumal es sich um ein Fahrzeug mit Allradantrieb handeln müsse, das es gebraucht nicht auf dem Markt gebe. Neben einem möglichen Neukauf eines Fahrzeuges seien[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv