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Architektenhaftung – Schadensersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen

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OLG Dresden – Az.: 8 U 1986/13 – Urteil vom 28.08.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.11.2013, 8 O 3637/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Diese Entscheidung sowie das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.11.2013, 8 O 3637/12, sind – soweit die Klage nicht teilweise zurückgenommen worden ist – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Planung von Luftschleieranlagen zur Klimatisierung der Ausstellungsräume des Museums der bildenden Künste in …. Bauausführendes Unternehmen war die Nebenintervenientin.

Symbolfoto: Von Akira Kaelyn /Shutterstock.com

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, mit der das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 191.500,00 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt hat, dass die Beklagte auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass in bestimmten Räumen des Museums die Luftschleieranlagen einen Schalldruck von mehr als 40 dB erzeugen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass die von der Beklagten erarbeiteten Planungsunterlagen geeignet gewesen seien, einen Schalldämmwert von 40 dB zu erreichen. Wenn neben der Leistungsposition 0290 auch die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen herangezogen würden, in denen an das bauausführende Unternehmen die Maßgabe gerichtet sei, dass beim Einbau der Luftschleieranlage ein maximaler Schalldruckpegel von 40 dB einzuhalten sei, sei für das Fachunternehmen des Gewerks Lüftung – die Nebenintervenientin – klar, dass die einzubauende Luftschleieranlage zwingend mit schalldämmendem Material auszukleiden sei, da nur so der[…]


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