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Fahrlässige Kraftfahrzeugführung unter Betäubungsmitteleinfluss

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OLG Braunschweig – Az.: 1 Ss (OWi) 75/14 – Beschluss vom 09.09.2014

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 23. Juni 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgerichts Goslar zurückverwiesen.

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Gründe
I.

Das Amtsgericht Goslar hat den Betroffenen mit dem durch die Rechtsbeschwerde angegriffenen Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Sinne der Anlage zu § 24a StVG (hier Metamfetamin 49,4 ng/ml) zu einer Geldbuße von 500,- Euro verurteilt und zugleich gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers verkündete und dem Verteidiger am 02.07.2014 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit Schreiben vom 23.06.2014, eingegangen beim Amtsgericht Goslar am 24.06.2014, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 04.08.2014, eingegangen beim Amtsgericht Goslar am selben Tag, begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 43 Abs. 1, Abs. 2, 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).

Symbolfoto: Von juefraphoto /Shutterstock.com

In der Sache ist der Rechtsbeschwerde auch ein – vorläufiger – Erfolg beschieden, weil die Nachprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgedeckt hat. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, die wie folgt Stellung genommen hat (Auszug):

„… Das Amtsgericht hat festgeste[…]


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