Zwar gilt auf Privat-Parkplätzen prinzipiell das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies hat aber nicht zwangsläufig immer eine hälftige Schadensteilung zur Folge, wenn es zu einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz kommt. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet den auf den „Parkplatzstraßen“ fahrenden Verkehrsteilnehmer insbesondere dazu mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit im Bereich von Schrittgeschwindigkeit bis allenfalls 10 km/h zu fahren. Hält der auf der Parkplatzstraße fahrende Verkehrsteilnehmer diese Geschwindigkeit ein und kommt es trotzdem zu einem Verkehrsunfall mit einem unachtsam aus einer Parklücke herausfahrenden Fahrzeug, führt dies zu einer Alleinhaftung des ausparkenden Verkehrsteilnehmers (LG München I, Urteil vom 10.08.2012, Az.: 17 S 7837/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Arbeitsgerichtsurteil: Klägerin muss bis April beschäftigt werden Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Fall der einstweiligen Verfügung zur Weiterbeschäftigung einer Abteilungsleiterin in der Tierproduktion entschieden, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden muss. Dieses Urteil hebt den vorherigen Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus auf und berücksichtigt maßgeblich den Persönlichkeitsschutz […]