LG Saarbrücken – Az.: 13 S 57/14 – Urteil vom 26.09.2014
1. Die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 28.02.2014 – 14 C 756/13 (62) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.08.2013 im Bereich der Autobahnanschlussstelle … in Fahrtrichtung … ereignet hat.
Der Kläger wollte von der Autobahnauffahrt … kommend an der nächsten Abfahrt auf die Bundesstraße B … auffahren und befuhr hierzu den rechten Fahrstreifen der zweispurigen Fahrbahn. Der Erstbeklagte befuhr von der BAB … kommend mit einem in Bulgarien haftpflichtversicherten Pkw, für den der Zweitbeklagte eintrittspflichtig ist, die linke Fahrspur der Anschlussstelle … und wollte ebenfalls auf die B … auffahren. Im weiteren Verlauf kam es zur Kollision der Fahrzeuge.
Mit seiner Klage hat der Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von 2.300,- €, eine Unkostenpauschale von 26,- € sowie Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 634,27 € an den von ihm beauftragten Privatgutachter nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verursacht, indem er einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe und dabei gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gegen den Erstbeklagten spreche der Beweis des ersten Anscheins, weil er den Fahrstreifen gewechselt habe.
Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben behauptet, der Kläger sei plötzlich mit seinem Fahrzeug nach links gezogen und habe dabei das Beklagtenfahrzeug beschädigt. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger hafte für den Unfall allein, weil er gegen die Pflichten beim Fahrstreifenwechsel verstoßen und das Vorrecht des Erstbeklagten aus § 18 Abs. 3 StVO missachtet habe.
Das Erstgericht hat den Kläger und den Erstbeklagten angehört und ergänzend Beweis erhoben. Danach hat es die Beklagten zur Zahlung von 2.237,32 an den Kläger sowie zur Zahlung von 634,27 € an den Privatgutachter des Klägers nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Erstbeklagte die Spur gewechselt habe. Damit spreche gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Demgegenüber sei ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen[…]