LSG Hessen – Az.: L 9 U 223/09 – Urteil vom 26.09.2014
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 3. Januar 2002.
Dabei wurde der 1968 geborene Kläger bei der Ausübung der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Flugzeugabfertiger auf dem A-Stadter Flughafen zwischen zwei Transportfahrzeugen eingeklemmt. Nach der Notfallaufnahme des Klägers in das Universitätsklinikum A-Stadt wurde beim Kläger im Rahmen der nachfolgenden Behandlung als Folge des erlittenen Traumas eine Weichteilquetschung des linken Unterschenkels, eine Abrissfraktur des Os cuboid, eine Distorsion des linken Kniegelenkes sowie eine Schädigung des linksseitigen Nervus peroneus diagnostiziert. Im Februar 2002 wurde im Rahmen einer Arthroskopie des linken Kniegelenkes ein degenerativer Innenmeniskusschaden nachgewiesen. Eine zum gleichen Zeitpunkt erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) ergab ein intaktes vorderes Kreuzband. Im Rahmen einer weiteren Arthroskopie des linken Kniegelenkes im September 2002 wurde bei dem Kläger eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt und mit einer Kreuzbandplastik versorgt.
Am 3. März 2003 wurde im Auftrag der Beklagten ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten von dem Chirurg-Unfallchirurg Dr. C. erstattet. Von diesem wurden als Unfallfolgen beschrieben: „Stabil einliegende vordere Kreuzband-Ersatzplastik linkes Kniegelenk, Minderung des Kalksalzgehaltes linkes Kniegelenk, reizlose Narbenverhältnisse linkes Kniegelenk, endgradige Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk sowie im linken oberen und unteren Sprunggelenk und bezüglich der Großzehengelenkfunktion links, deutliche Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel und körper[…]