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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag – Wirksamkeit und Schriftformerfordernis

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Thüringer Landesarbeitsgericht
Az: 7 Sa 597/07
Urteil vom 27.01.2009

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.09.2007, 5 Ca 690/07, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.
Die am 28.02.1958 geborene Klägerin war bei der beklagten Versicherungsgesellschaft als „Partnerverkäuferin“ im Außendienst der Vertriebsdirektion E. beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.04.2006 (Bl. 64 d. A.) teilte sie mit, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, den heutigen Anforderungen des Partnerverkäufers nachzukommen, weshalb sie einem Aufhebungsvertrag zum 30.06.2006 zustimme, wenn die Versetzung in den Innendienst nicht möglich sei. Freie Arbeitsplätze im Innendienst gab es nicht. Die Beklagte erstellte einen schriftlichen Aufhebungsvertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ zum 30.06.2006. Für den Arbeitgeber sind dort die Unterschriften der Prokuristen J. und F. vorgesehen. Der Prokurist J. ist Vertriebsdirektor in E.. Er hat im Handelsregister eingetragene Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen. Der Prokurist F. ist Organisationsleiter in B.. Der Aufhebungsvertrag wurde am 12.06.2006 von der Klägerin und vom Prokuristen J. unterzeichnet (Bl. 28 d. A.). Die vorgesehene Unterschrift des Prokuristen F. fehlt. Die Klägerin erhielt ein Vertragsexemplar.
Die E.-er Vertriebsdirektion schickte die Vertragsurkunde vom 12.06.2006 nach B.. Der Prokurist F. unterschrieb zusätzlich und reichte das Original nach Vorabfax vom 22.06.2006 (Bl. 22 d. A.) zurück. Nach Behauptung der Beklagten wurde das Original der Klägerin sodann auf dem Postweg übersandt. Nach Behauptung der Klägerin kam es dort nicht an.
Zum 30.06.2006 wurde das Arbeitsverhältnis abgewickelt. Wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief die Beklagte die der Klägerin zugesagte betriebliche Altersversorgung. Die Parteien stritten zunächst über die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft. Mit Schreiben vom 16.10.2006 machte die Klägerin sodann die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages wegen fehlender Unterschrift des Prokuristen F. geltend. Mit Schreiben vom 05.01.2007 erklärte sie […]


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