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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen vollständiger Berufsunfähigkeit

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SG Hamburg – Az.: S 9 R 1042/12 – Urteil vom 02.10.2014

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist 56 Jahre alt. Sie hat vom 1. Februar 1974-1975 eine Ausbildung als Bürokauffrau gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Von 1976-1984 war sie beim O. als Datentypen beschäftigt. Von 1985-2010 arbeitete sie in derselben Firma im Einkauf als Sachbearbeiterin, überwiegend handelte es sich um Tätigkeiten am Computer. Die Klägerin war arbeitsunfähig von Oktober 2009 bis März 2010. Anschließend erhielt sie Arbeitslosengeld I bis August 2011 und daran anschließend Leistungen des Arbeitslosengeld II. Vom Versorgungsamt Hamburg ist ein Grad der Behinderung von 40 für die Klägerin anerkannt seit Januar 2010 nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hatte nach Operation einer Spinalkanalstenose im Bereich der Halswirbelsäule C 5/C6/7 mit Spondylodese sowie einem Bandscheibenvorfall im Jahr 2009 eine Anschlussheilbehandlung vom 30.11.2009 bis 23.12.2009 teilstationär im Reha- Zentrum B … Sie wurde von dort entlassen mit einem Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden täglich und mehr mit qualitativen Einschränkungen.

Außerdem hatte sie von der Beklagten eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme bewilligt bekommen im S. und war zuvor von der Beklagten durch Frau Dr. K2 am 10. Januar 2011 orthopädisch begutachtet worden. Sie hatte diagnostiziert, dass bei der Klägerin wiederkehrende Schulter-Arm-Beschwerden rechts nach Operation und Bandscheibenvorfall bestimmten, außerdem wiederkehrende Lenden Wirbelsäulen-Beschwerden und ein Übergewicht. Als Nebendiagnosen wurden Beschwerden des Daumensattelgelenks links sowie Bluthochdruck festgestellt. Frau Dr. K2 hielt die Klägerin grundsätzlich für fähig, leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich und mehr mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Die Reha-Maßnahme führte sie ab 11.02.2011 im S. ambulantes Therapiecentrum durch. Sie brach die Maßnahme wegen einer von ihr festgestellten Verschlimmerung mit einem beigefügten Attest ihrer Hausärztin bereits am 14.2.2011 ab. Die Reha-Einrichtung gab an, dass eine stabile Leistungsbeurteilung angesichts dieses frühzeitigen Abbruchs der Maßnahme nicht möglich sei. Der Abbruch der Maßnahme sei für die Einrichtung vorher nicht erkennbar gewesen. Im Gegenteil habe die Klägerin alle Übungen und Maßnahmen zumeist beschwerdefrei mitmachen können.

Etwa einen M[…]


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