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Spielplatz – Verkehrssicherungspflichten des Betreibers

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 178/19 – Urteil vom 13.02.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte betreibt in W. in der H.-straße/Im R. einen Spielplatz namens „G. Insel“. Auf eben diesem befindet sich eine Grillstelle mit überdachten Bänken. Außerhalb des Bereichs der Grillstelle befindet sich eine weitere, aus zusammengezimmerten Holzstämmen gefertigte Bank. Wegen ihres Zustandes am 11.01.2018 wird auf Blatt 8 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der am XX.XX.2004 geborene Kläger sprach am 11.01.2018 in der Einrichtung des Beklagten vor und bat die dort tätige Mitarbeiterin des Beklagten, Frau S. M., wegen einer Verletzung am rechten Oberarm um Hilfe. Frau S. M. führte die Erstversorgung durch und rief den Notarzt. Wegen des Erscheinungsbildes der Verletzung wird auf Blatt 11 der Gerichtsakte verwiesen. Die weitere Versorgung des Klägers erfolgte noch am selben Tag in einem W.-er Krankenhaus, wo die Wunde genäht wurde. Die Mutter des Klägers bat mit Schreiben vom 20.01.2018 den Beklagten um Benennung seines Versicherers. Die klägerischen Prozeßbevollmächtigten wandten sich an den Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2018 und forderten neben der Benennung des Versicherers die Anerkennung der Einstandspflicht des Beklagten. Der Versicherer des Beklagten verneinte eine Einstandspflicht des Beklagten unter dem 20.08.2018 und wies die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zurück.

Der Kläger behauptet, am 11.01.2018 habe er zusammen mit seinen Freunden, den Zeugen Ph. F. und A. Z., auf dem von dem Beklagten betriebenen Spielplatz gespielt. Als es zu regnen angefangen habe, habe er zusammen mit diesen Schutz vor dem Regen gesucht. Er und die Zeugen Ph. F. und A. Z. hätten sich auf eine der überdachten Bänke gesetzt und gewartet, bis es zu regnen aufhört. Als es zu regnen aufgehört habe, sei er, der Kläger, aufgestanden. Hierbei sei er ausgerutscht und hingefallen. Dadurch habe er sich an der Bank, an welcher aus einem Brett Schrauben und Nägel herausgeragt hätten, an dem rechten Oberarm verletzt. Infolge der Verletzung habe er den Arm nur schwer bewegen können. Auch habe er eine Woche lang die Schule nicht besuchen können und zwei Wochen lang keinen Sport treiben können. Trotz eine[…]


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