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Sachverständigenablehnung – Besorgnis der Befangenheit bei Überschreitung des Beweisthemas

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Oberlandesgericht Saarbrücken –  Az.: 5 W 65/14 –  Beschluss vom 13.10.2014

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.07.2014 – 16 O 148/13 – aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten zu 2 vom 24.06.2014 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. S. ist begründet.
Gründe
I.

Hintergrund des Beschwerdeverfahrens, mit dem der Beklagte zu 2 die Ablehnung des mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragten Prof. Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit weiter betreibt, ist eine Schadensersatzklage wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation. Jener Operation ging eine Untersuchung durch den Beklagten zu 2 voraus, bei der eine Spinalkanalstenose diagnostiziert wurde. Der Beklagte zu 2 operierte den Kläger am 20.04.2012. Im Rahmen des Eingriffs wurden zwei Wirbel versteift. Beim Kläger verblieben postoperative Beschwerden.

Der Kläger stützt seine Schadensersatzklage auf vier Aspekte: die operative Dekompression als solche sei schon nicht indiziert gewesen, die intraoperative Wirbelversteifung sogar kontraindiziert (Bl. 283 d.A.), die Versteifung sei im Vorfeld zu keinem Zeitpunkt abgesprochen worden und deshalb von seiner Einwilligung nicht gedeckt (Bl. 26, 28, 283 d.A.), schließlich habe der Beklagte zu 2 den Eingriff nicht kunstgerecht durchgeführt (Bl. 28 d.A.). Der Beklagte zu 2 ist all dem entgegengetreten. Zu der vom Kläger als lückenhaft dargestellten Aufklärung hat er vorgetragen, zunächst habe er selbst anhand eines in seinem Arztzimmer stehenden Skeletts erläutert, dass im Fall einer sich während des Eingriffs zeigenden Instabilität die Wirbel mit Schrauben versteift werden müssten (Bl. 79 d.A.). Der Hinweis sei in einem weiteren Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen Dr. B. am 19.04.2012 wiederholt worden. Der Kläger habe mitgeteilt, wenn möglich, solle eine einfache Dekompression durchgeführt werden, notfalls aber auch eine Stabilisierung (Bl. 80 d.A.). Der Kläger hat diese Schilderung als haltlos zurückgewiesen (Bl 269 d.A.).

In den vom Landgericht am 16.10.2013 (Bl 232 d.A.) und am 25.11.2013 (Bl. 289 d.A.) erlassenen Beweisbeschlüssen sind als Beweisfragen aufgeführt: die – relative – Indikation für die operative Dekompression und die Kontraindikation für die Wirbelsäulenversteifung, die kunstgerechte Durchführung des Eingriffs, (gegebenenfalls) die Schwere und die Folgen eines festgestellten Behandlungsfehlers sowie die postoperativen Beschwerden[…]


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