LG München I – Az.: 36 S 16560/12 WEG – Urteil vom 07.11.2013
I. Die Berufung der Beklagten gegen das 2. Teilurteil des Amtsgerichts München vom 5.7.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.560,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43Nr. 1, 4 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier den Berufungsgegenstand bildenden 2. Teilurteil die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 8.560,00 € an die Klägerin verurteilt. Dabei hat das Amtsgericht maßgeblich in Bezug genommen, dass zwar der Beschluss zu TOP 10 der. Eigentümerversammlung vom 23.6.1998 gefasst, dieser aber in der Folgezeit nicht ausgeführt worden sei.
Die amtsgerichtliche Entscheidung war zu bestätigen, wofür folgende kurze Begründung veranlasst ist, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:
Die amtsgerichtliche Ansicht, die eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Nichtumsetzung des Beschlusses zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 23.6.1998 in Bezug nimmt, ist nicht zu beanstanden. Genau genommen ist Schadensersatz deswegen aus §§ 280Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zu leisten. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung führt zur Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Dabei ist der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses eingetreten (z[…]