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Behandlungsfehler bei Durchführung und im Anschluss an eine Herzkatheteruntersuchung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 167/09 – Urteil vom 24.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, soweit nicht der vollstreckende Teil Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wurde am 5. Juni 2001 mit dem Verdacht auf eine koronare Erkrankung im Krankenhaus des Beklagten zu 1) aufgenommen. Dort waren die Beklagten zu 2) und zu 3) als Ärzte und die Beklagte zu 4) als Schwester tätig. Am 6. Juni 2001 fand um 10.00 Uhr eine Herzkatheteruntersuchung statt, die der Beklagte zu 2) vornahm. Der Katheter wurde über die rechte Leiste eingeführt. Dabei kam es zu einer mehrfachen Perforation der Arteria femoralis superficialis und nach dem Vorbringen des Klägers auch der Arteria profunda femoris. Um 17.10 Uhr wurde der zur Kompression der Einstichstelle verwandte Femo-Stopp durch einen Druckverband ersetzt. Ob man begleitend dazu den Puls kontrollierte, ist streitig. Für 22.25 Uhr weisen die Krankenunterlagen einen – nicht weiter spezifizierten – unauffälligen Fußpuls rechts aus.

Am 7. Juni 2001 wurde der Fußpuls um 7.00 Uhr erneut geprüft. Später auskultierte der Beklagte zu 3) die Punktionsstelle mit negativem Befund. Dann wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen, obwohl er dem Beklagten zu 3) und schließlich auch der Beklagten zu 4) von Taubheitsgefühlen im rechten Bein berichtete. Zu all dem gibt es keine weitere Dokumentation.

(Symbolfoto: Von Fototocam/Shutterstock.com)

Veranlasst durch seine Ehefrau, die über seinen Zustand beunruhigt war, kehrte der Kläger alsbald in das Krankenhaus zurück und mahnte eine Untersuchung durch den Beklagten zu 3) an. Dieser stellte um 15.00 Uhr fest, dass am rechten Fußknöchel praktisch kein Puls vorhanden war. Daraufhin wurde eine Doppler-Sonographie der rechtsseitigen Beinarterien durchgeführt. Wann das geschah, ist nicht festgehalten; der Kläger hat 18.00 […]


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