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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kombination Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und Modernisierung

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AG Hamburg-Altona – Az.: 314a C 163/13 – Urteil vom 11.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 3.626,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung nach einer Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme in Anspruch.

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im … seit 1984. Die Beklagten schulden derzeit eine Nettokaltmiete in Höhe von € 831,70. Mit Schreiben vom 30.06.2011 (Anlage K 2, Bl. 15) kündigte der Kläger den Einbau eines Fahrstuhls und den Anbau von Balkonen sowie die Höhe der daraus voraussichtlich resultierenden Mieterhöhung an. Diese angekündigten Modernisierungsmaßnahmen wurden im Herbst 2011/Frühjahr 2012 umgesetzt. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der durchgeführten Modernisierungsarbeiten machte der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2011 gegenüber den Beklagten eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB geltend. Mit Schreiben vom 01.02.2012 (Anlage B 2, Bl. 39) wiesen die Beklagten dieses Mieterhöhungsverlangen als unwirksam zurück. Mit Schreiben vom 08.03.2012 (Anlage B 3, Bl. 40) bat der Kläger nochmals um Zustimmung zu dieser Mieterhöhung. Unter dem 11.04.2012 verlangte der Kläger von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der von Ihnen geschuldeten Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB. Mit Antwort vom 30.05.2012 (Anlage B 1, Bl. 38) stimmten die Beklagten im Hinblick auf die Kappungsgrenze einer Mieterhöhung auf € 831,70 netto kalt ab Juli 2012 zu.

Mit weiteren Schreiben vom 30.11.2012 (Anlagen K 6, Bl. 23 und Anlage K 10, Bl. 30) teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sich wegen des Einbaus des Fahrstuhls die Miete zum 01.03.2013 um € 177,73 und wegen des Anbaus eines Balkones zum 01.06.2013 um € 124,51 erhöht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mieterhöhungen jeweils zu den angekündigten Zeitpunkten wirksam seien. Er behauptet, dass die Baumaßnahmen im April 2012 noch nicht beendet worden seien. Die Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete im April 2012 habe die Balkone und den Fahrstuhl deshalb nicht beinhaltet. Zu d[…]


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