Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 160/13 – Urteil vom 13.11.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.04.2013 – 3 Ca 1518 a/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2000 für die Beklagte tätig, zuletzt in der Stabsstelle Pflegewissenschaft. Neben ihrer Tätigkeit für das F… war sie auch als selbständige Pflegewissenschaftlerin tätig und hat seit 2002 entsprechend publiziert. (Bl. 73 d.A.) Zum 01.08.2008 trat die Klägerin in die D…-Schwesternschaft O… e.V. ein, die ihre Mitglieder der Beklagten über einen Gestellungsvertrag als Personal zur Verfügung stellt. Die Klägerin arbeitete im F… weiterhin in unveränderter Position. Der Einsatz der Klägerin bei der Beklagten endete mit dem 31.01.2009 (Mitteilungsschreiben der D…-Schwesternschaft O… e.V. (Bl. 53 in dem beigezogenen Verfahren 1 Ca 494 b/09).
Im Januar 2009 kam es wegen der Nutzung eines von der Klägerin 2007/2008 erarbeiteten Curriculums, dessen Lizensierung sie betrieb, zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten (RA B…) vom 15.1.2009 mahnte sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.01.2009 wegen Urheberrechtsverletzung ab. Dort heißt es wie folgt:
„Unsere Mandantin ist Autorin des Curriculums … Das Curriculum wurde von unserer Mandantin im Rahmen ihrer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erstellt und laufend fortgeschrieben und aktualisiert. Das monierte Verhalten kann unsere Mandantin jedenfalls bis zum Abschluss eines hinreichenden Lizenzvertrages nicht hinnehmen“
(Bl. 54 f der Akte 1 Ca 494 b/09).
Symbolfoto: Von Romeo Pj /Shutterstock.comFür den 19. Januar 2009 ließ sich die Klägerin dann einen Termin beim Personalleiter der Beklagten geben, um eine persönliche Angelegenheit zu besprechen. Zum angesetzten Termin erschien sie in Begleitung ihres Rechtsanwaltes und forderte die Regelung der urheberrechtlichen Angelegenheit. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Im Anschluss daran wies die Beklagte die Freistellung der K[…]