Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheineinziehung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Rostock – Az.: 3 W 30/19 – Beschluss vom 21.03.2019

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 08.02.2019 in der Gestalt des Nichtabhilfeabschlusses vom 13.03.2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Greifswald – Nachlassrichter – zurückverwiesen.
Gründe
I.

Unter dem 10.11.2015 wurde durch das Amtsgericht Greifswald auf Antrag der Beteiligten zu 2) ein Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie deren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Mutter als gesetzliche Erben auswies.

Mit Schreiben vom 28.01.2019 zeigte der Beteiligte zu 1) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten an, zwei gemeinschaftliche, privatschriftliche Testamente des Erblassers und seiner nachverstorbenen Ehefrau aufgefunden zu haben.

Mit Beschluss vom 08.02.2019 hat das Amtsgericht Greifswald, ohne vorherige Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3), durch die Rechtspflegerin die Einziehung des Erbscheins vom 10.11.2015 angeordnet. Wegen der Gründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) und 3) unter dem 07.03.2019 Beschwerde eingelegt. Sie haben diese auf Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Verfügungen von Todes wegen gestützt.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da die entscheidende Rechtspflegerin zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht befugt war. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG bleibt in Nachlasssachen die Einziehung von Erbscheinen, sofern diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, dem Richter vorbehalten. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar sind die Landesregierungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung den Richtervorbehalt für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ganz oder teilweise aufzuheben. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat von dieser Möglichkeit mit der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom 11.12.2007 auch Gebrauch gemacht in § 1 Abs. 1 Nr. 5.

Gemäß § 1 Abs. 2 der vorbezeichneten landesrechtlichen Verordnung sind die Verfahren jedoch wiederum dem Richter vorzulegen, wenn gegen der Erlass der Entscheidung Einwendungen erhoben werden.

[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv