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Auferlegung Mehrkosten für Rückgabe geleaster Dienstwagen – unzulässige Kündigungserschwerung

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Dienstwagen – Auferlegung der Mehrkosten für die Rückgabe eines geleasten Dienstwagens – unzulässige Kündigungserschwerung
Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 14 Sa 1331/07, Urteil vom 10.03.2008

Leitsatz: Eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer Mehrkosten auferlegen will, die daraus entstehen, dass aufgrund fristgerechter Kündigung des Arbeitnehmers der für den Arbeitnehmer geleaste Dienstwagen vor Ablauf des Leasingvertrages zurückgegeben werden muss, verstößt gegen § 307 BGB, weil dies zu einer unzulässigen Kündigungserschwerung führt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2007 – 7 Ca 2503/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: mandygodbehear/Bigstock

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Arbeitgeber berechtigt ist, vom Gehalt des Klägers Zusatzkosten für einen Dienstwagen einzubehalten, die daraus entstanden sind, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt hat und deshalb der Kfz-Leasingvertrag nicht bis zum vereinbarten Leasingvertragsende durchgeführt werden konnte.

Der am 20.09.1960 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 – 11 d. A.) ab dem 01.01.2003 als IT-Consultant für die Beklagte tätig. Bezüglich Firmenwagen hieß es in § 10 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages

„Die Gesellschaft stellt Ihnen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Die Konditionen zur Nutzung dieses Firmenfahrzeuges werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.“

Der Vertrag enthielt ferner in § 12 eine Schriftformklausel.

Durch Vertrag vom 13.12.2001 (Bl. 121 d. A.) vereinbarten die Parteien, dass dem Kläger ein Pkw VW Passat zur Verfügung gestellt wurde, wobei es in dieser Vereinbarung hieß, dass für die Nutzung des Fahrzeuges die Firmenwagenordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung maßgebend sei. Im Juli 2004 wurde auf einer Betriebsversammlung der Beklagten eine neue Firmenwagenordnung besprochen, die u. a. zum Inhalt hatte, dass nunmehr im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbei[…]


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