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Grunddienstbarkeit – Anforderungen an inhaltliche Bezeichnung

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OLG München – Az.: 34 Wx 292/16 – Beschluss vom 16.12.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die mit Vermerk vom 22. Juli 2016 bewirkte Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Memmingen von …… Bl. … unter lfd. Nr. … eingetragen gewesenen Grunddienstbarkeit wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Bei Übergabe des Grundstücks an den Vater des Beteiligten zu 2 hatte dieser am 13.1.1981 unter Ziff. 6.6. ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. … (nun der Beteiligte zu 1) bestellt wie folgt:

Der Übernehmer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.St.Nr. … der Gemarkung … an dem übernommenen Grundstück Fl.St.Nr. … … das Benutzungsrecht folgenden Inhalts ein:

Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf die in der beigehefteten Lageplanskizze rot schraffiert eingezeichnete Fläche solange unentgeltlich benutzen, solange die sieben Garagen auf den Fl.St.Nrn. …… und … … stehen.

Zur Sicherung dieses Benutzungsrechtes bestellt der Übernehmer an Fl.St.Nr. … dem jeweiligen Eigentümer von Fl.St.Nr. … … eine Grunddienstbarkeit und bewilligt deren Eintragung im Grundbuch.

Am 20.7.1981 wurde in Abteilung II lfd. Nr. … folgendes eingetragen:

Grunddienstbarkeit (Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche) für den jeweiligen Eigentümer des Flst. … . Gemäß Bewilligung vom 13.01.1981 …

Am 3.6./24.6.2016 regte der Beteiligte zu 2 beim Grundbuchamt an, die Grunddienstbarkeit zu löschen, da diese nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Nach Anhörung des Beteiligten zu 1, der sich gegen eine Löschung wandte, hat das Grundbuchamt am 22.7.2016 die Eintragung von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gelöscht.

Dagegen wendet sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit Beschwerde vom 4.8.2016, mit der er beantragt, die Löschung rückgängig zu machen. Das eingetragene Recht sei nicht inhaltlich unzulässig, da sich bei Auslegung der in Bezug genommenen Bewilligung unter Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergebe, dass der umgrenzte Teilbereich mit einem Nutzungsrecht belastet sei. Ein spezifiziertes Benutzungsrecht sei auch dann anzunehmen, wenn der Gegenstand – wie vorliegend der Garten – den Rechtsumfang auf die Benutzung als Garten eindeutig begrenze. Aus der Eintragung selbst in Verbindung mit der Bewilligung u[…]


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