Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 1 Ss 89/13 – Beschluss vom 27.11.2013
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
Die Revision war auf auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Allerdings gibt dem Senat die in jüngerer Vergangenheit gehäuft auftretende und auch in dem vorliegenden Urteil (S. 15 a. E.) anzutreffende Strafzumessungserwägung, dass die Nichtanfechtung des Urteils durch den Angeklagten bzw. die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch „wie ein Geständnis“ strafmildernd zu bewerten sei, weil hierdurch die tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen konnten, Anlass zu der Anmerkung, dass die pauschale Gleichsetzung eines derartigen rein formalen Prozessverhaltens (in seinen Auswirkungen auf die Strafzumessung) mit einem – seinerseits je nach Prozesslage ohnehin höchst unterschiedlich zu gewichtenden (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rdnr. 50 f.) – Geständnis auf erhebliche Bedenken stößt und Funktion und Systematik strafprozessualer Rechtsmittel nicht gerecht wird.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Nichtanfechtung bzw. die nur beschränkte Anfechtung eines Urteils notwendigerweise nur bzw. erst bei einer erneuten Strafzumessung im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden kann. Damit würde der vom erstinstanzlichen Tatrichter – u. U. nach aufwändiger Beweisaufnahme und bei letztlich dennoch erdrückender Beweislage – zu Recht und zu einer angemessenen Strafe verurteilte (dort nicht geständige) Angeklagte allein deshalb besser gestellt, weil er Berufung eingelegt und diese gleichzeitig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, da die Beschränkung als solche ohne weiteres als zusätzlicher Strafmilderungsgrund „wie ein Geständnis“ gewertet würde. Das leuchtet um so weniger ein, als der (den Schuldspruch gleichermaßen akzeptierende) Angeklagte, der sich für eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte (Sprung-)Revision entscheidet oder dem wegen des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges nur die Revision als statthaftes Rechtsmittel verbleibt, wegen des dort beschränkten Prüfungsumfanges von vornherein nicht auf eine entsprechende strafmildernde Wirkung seiner Rechtsmittelbeschränkung hoffen kann. Besonders augenfällig wird die Widersprüchlichkeit dieser Argumentation, wenn auch der Nichtanfechtung eines Urteils durch den Angeklagten die gleiche strafmildernd[…]