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WEG – Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umwandeln für höheren Verkaufspreis?

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Umwandlung von Teileigentum in Wohneigentum: Verkaufspreissteigerung nicht ausreichend
In der rechtlichen Auseinandersetzung, die Gegenstand dieser Urteilszusammenfassung ist, ging es um die Frage, ob eine Teileigentumseinheit in eine Wohneigentumseinheit rückumgewandelt werden kann, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Die Klägerinnen, die Teileigentümerinnen, strebten diese Änderung an, aber einer der Miteigentümer widersetzte sich dem. Die entscheidende Frage hierbei war, ob die bloße Möglichkeit eines höheren Verkaufspreises im Falle einer Nutzungsänderung ausreicht, um eine Änderung der Teilungserklärung gemäß § 10 Abs. 2 WEG zu erzwingen.

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Bewertung der Interessen der Klägerinnen
Das Hauptargument der Klägerinnen war die Erwartung eines etwa 14,6% höheren Verkaufspreises im Falle der Umwandlung. Sie argumentierten, dass sie von Anfang an beabsichtigt hatten, die Einheiten nach der Vermietung an ein Steuerbüro als Wohnraum zu nutzen oder zu verkaufen. Sie behaupteten zudem, die Teilungserklärung aufgrund falscher rechtlicher Beratung geändert zu haben. Aber das Gericht entschied, dass diese wirtschaftlichen Interessen keinen schwerwiegenden Grund für eine Änderung der Teilungserklärung darstellten.
Keine schwerwiegenden Gründe für die Umwandlung
Das Gericht führte aus, dass schwerwiegende Gründe für eine Änderung der Teilungserklärung vorliegen könnten, wenn die derzeitige Zweckbestimmung eine Nutzung ausschließt, die angesichts der baulichen Ausstattung der betroffenen Räume möglich und für den Wohnungseigentümer wünschenswert wäre. In diesem Fall wurden jedoch keine solchen schwerwiegenden Gründe festgestellt. Das wirtschaftliche Risiko einer unterschiedlichen Preisentwicklung für Wohn- und Teileigentum tragen laut Gericht die Eigentümer selbst.
Interessen der anderen Eigentümer
Ein weiterer zentraler Aspekt war die Berücksichtigung der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer. Das Gericht betonte, dass diese erst dann zu berücksichtigen sind, wenn im ersten Schritt festgestellt wurde, dass die Interessen desjenigen, der die Änderung begehrt, schwerwiegende Gründe darstellen. Obwohl das Gericht anerkannte, dass die begehrte Änderung wahrscheinlich nicht unbillig gegenüber den anderen Eigentümern wäre, konnte es aufgrund des Fehlens schwerwiegender Gründe im Interesse der Klägerinnen keinen Anlass für eine Änderung de[…]


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