Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Ta 166/11 – Beschluss vom 12.08.2011
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.7.2011, Az. 1 Ca 462/11, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Beklagte erging im genannten arbeitsgerichtlichen Verfahren zunächst ein Versäumnisurteil. Auf den rechtzeitig erhobenen Einspruch wurde Termin zur Kammerverhandlung anberaumt auf den 6.7.2011. Die Beklagte hatte mit einem am 4.7.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Terminsverlegung beantragt. Der Terminsverlegungsantrag wurde am 4.7.2011 zurückgewiesen. Mehrfache Versuche, dies der Beklagten unter der von ihr angegebenen Faxnummer mitzuteilen, scheiterten. Im Kammertermin vom 6.7.2011 erschien für die Beklagte niemand. Es wurde antragsgemäß gegen die Beklagte ein 2. Versäumnisurteil erlassen, welches ihr am 12.7.2011 zugestellt worden ist. Mit Schreiben vom 9.7.2011 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie von der Ablehnung des Verlegungsantrags per Post erst am 8.7.2011, also nach dem Kammertermin vom 6.7.2011 Kenntnis erhalten habe. Mit Beschluss vom 13.7.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag verworfen.
Gegen diesen ihr am 21.7.2011 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.7.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 27.7.2011 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.7.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Recht verworfen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung setzt nach § 233 ZPO die Versäumung einer der dort genannten Fristen voraus. Die Versäumung eines Verhandlungstermins gehört nicht hierzu.
Auch eine entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsbestimmungen scheidet aus. Hierfür besteht kein Bedürfnis. Gegen das 2. Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, worauf die Beklagte ausweislich der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wäre ggf. zu überprüfen, ob die Beklagte schuldhaft den Termin versäumt hat (vgl. § 514 Abs. 2 ZPO).
III.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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