Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Regensburg –  Az.: StVK 341/13 –  Beschluss vom 28.01.2014

1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 18.10.2012 (Az.: 1 Ds 14 Js 9151/11) festgesetzte Bewährungszeit wird um 1 Jahr auf insgesamt 4 Jahre verlängert.

2. Die Dauer der Unterstellung der Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers wird auf die Dauer der verlängerten Bewährungszeit erweitert.

3. Die Weisung unter Ziffer 3. des Beschlusses vom 18.10.2012 wird aufgehoben.

4. Die Verurteilte wird angewiesen, jeden Wechsel ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes unverzüglich der Strafvollstreckungskammer und dem Bewährungshelfer unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens mitzuteilen.

5. Die Verurteilte wird angewiesen, alles zu unterlassen, was in von ihr zu vertretender Weise zum Abbruch des seit dem 26.07.2013 im Bezirksklinikum Regensburg derzeit durchgeführten Maßregelvollzuges führt.

6. Die Verurteilte wird weiter angewiesen, sich jeglichen Kontakts mit Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu enthalten.

7. Die Erteilung weiterer Weisungen, insbesondere im Hinblick auf eine sich dem Maßregelvollzug anschließende ambulante Nachsorge und deren Ausgestaltung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Probandin wurde durch die genannte Entscheidung schuldig gesprochen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls in drei Fällen, des Erschleichens von Leistungen in drei Fällen, des Betruges lind des versuchten Betruges.

Sie wurde wegen des am 22.07.2011 begangenen Diebstahls unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27.10.2011 (Az.: 1 Cs 25 Js 7570/11) und der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22.12.2011 (Az.: 1 Cs 25 Js 9139/11) verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Weiterhin wurde die Probandin wegen des am 06.11.2011 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des am 13.03.2012 begangenen Diebstahls unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schwandorf vom 19.03.2012 (Az.: 4 Cs 113 Js 1468/12) verhängten Strafe unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Wegen der übrigen Taten wurde die Probandin zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv