Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Sa 629/08
Urteil vom 21.01.2009
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.02.2008 -1 Ca 4241/07 -abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.2007 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens unverändert als Mitarbeiter der Bewachungs- und Sicherheitsdienste weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung der von der Beklagten am 23.07.2007 ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten.
Der am 10.03.1964 geborene Kläger, der verheiratet und drei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, war bei der Beklagten seit dem 10.09.2002 als Mitarbeiter im Bewachungs- und Sicherheitsdienst gegen eine monatliche Vergütung von 1.650,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden tätig.
Der Kläger hat folgende krankheitsbedingte Ausfallzeiten aufzuweisen:
2004 = 28 Kranktage mit Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 1.903,49 EUR
2005 = 76 Kranktage mit Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 4.955,27 EUR
2006 = 148 Kranktage mit Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 7.974,49 EUR
2007 = 66 Kranktage mit Lohnfortzahlungskosten bis zum 30.06.2007 in Höhe von 9.341,06 EUR.
Die Beklagte unterrichtete deswegen den Betriebsrat am 12.07.2007 von ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2007, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Zur Begründung ihrer Kündigungsabsicht gab sie an, dass die häufigen Erkrankungen und die daraus resultierenden Fehlzeiten für die Annahme sprächen, dass ähnliche Krankheitszeiten auch in Zukunft vorliegen würden. Die Krankheitszeiten hätten sich in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Deshalb müsse auf eine negative Gesundheitsprognose geschlossen werden. Der Grund und der Grad der Erkrankung seien ihr nicht bekannt. Vorsorglich stütze sie die Kündigungsgründe auch auf eine eventuell bestehende Leistungsunmöglichkeit. Es sei zu befürchten, dass der Mitarbeiter nicht mehr für die Tätigkeit im Unternehmen geeignet sei. Die Kündigungsgrü[…]