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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausverkauf – Offenbarung von Feuchtigkeitsschäden

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OLG Koblenz, Az.: 2 U 443/09, Beschluss vom 13.11.2009

Der Senat hat die Sache beraten.

Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Dezember 2009.

Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Form des Kostenvorschusses aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Über einen Lokalanzeiger wurden die Kläger auf ein von der Firma G… K… Immobilien, M…, beworbenes Einfamilienhaus des Beklagten aufmerksam. Auf telefonische Anforderung hin wurde den Klägern sodann durch die Firma G… K… ein entsprechendes Exposé über das beworbene Objekt zur Verfügung gestellt. Ausweislich des Exposés, dort unter dem Punkt „Ausstattung“, sollte das Haus über eine erneuerte Dacheindeckung verfügen. Unter Beteiligung des Immobilienmaklers K… wurde dann ein Besichtigungstermin durchgeführt.

Bei dem hier streitigen Objekt des Beklagten handelt es sich um ein 1949 massiv errichtetes Haus, das 1967 angebaut wurde. In dem Anbau befindet sich eine Einliegerwohnung im Untergeschoss. Der Altbau ist im Kellerbereich mit Bruchsteinmauern und einem offenen Lehmboden versehen.

Bei dem Besichtigungstermin wurde festgestellt, dass in einem Erdgeschossraum neben dem Bad, zum Nachbargrundstück hin gelegen, geringfügig Schimmel in der Zimmerdecke oben rechts unterhalb des Fensters an der Außenwand war. Der Beklagte erklärte gegenüber den Klägern, dass dies auf eine Undichtigkeit des Daches zurückzuführen sei, dies jedoch noch in jedem Fall vor Veräußerung des Grundstücks behoben würde. Der Beklagte ließ sodann ein Blech im Bereich des Daches des Anwesens anbringen, wodurch dieser Mangel beseitigt wurde.

Am 10. Juli 2006 wurde dann durch die Urkunde des Notars P… M…, M…, Urk.-Nr. […]


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