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Arbeitspausen – wirksame Anordnung durch Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 5 Sa 252/12
Urteil vom 03.08.2012

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Januar 2012 – 8 Ca 4340/11 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 396,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen (Vergütungsdifferenzen Mai und Juli 2010 sowie März 2011).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 856,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen (Breaks Juli bis November 2011).
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen (Zuschläge für Breaks anlässlich Sonn- und Feiertagsarbeit in den Monaten Juli bis Oktober 2011).
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit die Klage auf Vergütung von Breakstunden nebst Zuschlägen für den Monat März 2010 abgewiesen worden ist. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, soweit der Klage auf Vergütung von Breakstunden nebst Zuschlägen für die Monate Juli bis November 2011 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d:
Der Kläger macht noch die Vergütung sog. „Lohndifferenzen“ für die Monate Mai und Juli 2010 sowie März 2011 und sog. „Breakstunden“ für die Monate August bis Oktober 2009, März und April 2010 sowie Juli bis November 2011 geltend.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug bis zum 30. Juni 2010 11,58 EUR und von Juli 2010 bis Juni 2011 11,81 EUR. Zum 1. Juli 2011 wurde der Stundenlohn auf 12,06 EUR erhöht.
In einem Vorprozess wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des LAG Köln vom 30. März 2011 (8 Sa 1297/09) verurteilt, den Kläger als Flugsicherheitskraft am Flughafen Köln/Bonn monatlich 160 Stunden zu beschäftigen.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger regelmäßig weniger al[…]


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