Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat – Az.: 3 U 16/13 – Urteil vom 03.12.2013
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist von drei Monaten ab Verkündung dieser Entscheidung gewährt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe, jedenfalls aber in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Dachgeschoss-Wohnung im Hinterhaus des Grundstücks … geltend.
Der Kläger ist der Sohn der am 29. Mai 1997 verstorbenen Frau X, nachfolgend auch Erblasserin genannt.
Der Beklagte war mit der Erblasserin beruflich und persönlich verbunden. Sie hatten die streitgegenständliche Wohnung gemeinsam bewohnt. Die nach dem Vortrag des Klägers knapp 100 qm große Wohnung befindet sich auf dem ursprünglich der Erblasserin gehörenden Mehrfamilienhaus-Grundstück ….
Die vermögende Erblasserin errichtete am 15. Juli 1994 handschriftlich folgendes Testament unter dem genannten Datum und mit ihrer Unterschrift:
„Mein letzter Wille
Hiermit bestimme ich, daß Herr Y alle Wertgegenstände die seit 1988 gemeinsam angeschafft wurden, als alleiniger Erbe erhält. Die Wertgegenstände setzen sich wie folgt zusammen:
1.) Die Firma … bestehend aus sechs Sonderfahrzeugen mit einer Zentrale 1.200.000,-
2.) Den Firmenwagen Mitsubishi Echip 25.000,-
3.) Ein Paar Brillantohrringe 18.000,-
4.) Ein Brillantring 30.000,-
5.) bis 11.)
. . . .
Die gemeinsam bewohnte Wohnung mit allen dazu gehörenden Möbelteilen soll Y bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen. Nur die Verbrauchskosten sind mit dem Erben des Hauses abzurechnen.“
Auf das Testament vom 15. Juli 1994 (Bl. 8 d.A.) wird Bezug genommen.
Die 29. Mai 1997 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund dieses Testaments von dem Kläger als Alleinerbe beerbt. Es war zwischen den Parteien ursprünglich streitig, wer als Erbe berufen war. Die genannte Erb-Feststellung ist Gegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits zwischen den Parteien.
Der Beklagte bewohnte die streitgegenständliche Wohnung nach dem Ableben der Erblasserin weiter. Alle W[…]