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Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs durch E-Mail-Verkehr

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OLG Frankfurt – Az.: 19 U 39/22 – Urteil vom 21.10.2022

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 20.01.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und zur Klarstellung im Leistungsausspruch insgesamt neu gefasst, wie folgt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) und die Hilfsanschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aufgeteilt, wie folgt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 2 hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten haben die Beklagten zu 1) und die Klägerin zu je 50 % zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Zusammenfassung
Maklerin klagt auf Erstattung von Aufwendungen aus einem Maklervertrag gegen Immobilienbesitzer. Die Klägerin und die Beklagten schlossen am 11. Januar 2019 einen Vertrag über einen Alleinauftrag für den Verkauf einer Immobilie. Am 15. März 2019 wurde der Vermittlungsauftrag für 18 Monate pausiert. Am 18. Juli 2020 teilte der Beklagte mit, dass die Immobilie auch während des Restjahres 2020 nicht verkauft werde. Die Klägerin bot ihm daraufhin eine reduzierte Aufwandpauschale in Höhe von 5.000,00 € an. Die Beklagten verweigerten die Zahlung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, da der Beklagte zu 1) der Klägerin aus einem Vergleich eine Zahlung von 5.000 € schuldet. Der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde ebenfalls bestätigt. Gegen das Urteil hat der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt und die Klägerin hat Anschlussberufung gegen die Beklagte zu 2) sowie Hilfsanschlussberufung gegen die Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt.

Das Gericht hat entschieden, dass ein zwischen zwei Parteien am 23./24. Juli 2020 per E-Mail geschlossener Vergleich über 5.000 Euro rechtsverbindlich ist und nicht aufgrund einer Bedingung aufgehoben werden kann. Die Klage wurde vom Kläger eingereicht, der argumentierte, dass die Vereinbarung gültig und nicht von der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens abhängig sei. Das Ge[…]


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