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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen krankheitsbedingtem Fahreignungsmangel

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AG Delmenhorst,  Az.: 81 Ds 630 Js 49051/12 (152/13), Urteil vom 25.02.2014

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von noch vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:   §§ 222, 315 c Abs. 1 b), Abs. 3 Nr. 2, 52, 56 Abs. 1 u. 2, 69, 69a StGB.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der verwitwete Angeklagte hat eine von ihm getrennt lebende Tochter im Alter von 38 Jahren. Er wohnt selbst mit seiner Lebensgefährtin, Frau R. J., zusammen, mit der er seit dem 22. Februar 2009 befreundet ist. Er ist gelernter Maschinenbauer bzw. Werkzeugmacher, verrichtet jedoch bei der… GmbH & Co. KG in H. inzwischen andere Arbeiten. So war er zuletzt und auch zur Vorfallszeit in der Werkzeugausgabe tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 1.750,- EUR.

 

Bundeszentral- und Verkehrszentralregister weisen über ihn keine Eintragung auf.

II.

Weiter stellte das Gericht zur Sache selbst nach durchgeführter Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung fest:

Am 9. September 2012 besuchte der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin R. J., einen Markt in Ganderkesee, und zwar mit dem von dem Angeklagten gehaltenen und auch geführten Pkw Ford-Mondeo, amtl. Kennzeichen: … . Nachdem die beiden dort etwas gegessen hatten, machten sie sich -wiederum mit dem von dem Angeklagten geführten Pkw Ford- auf den Heimweg über die B 212 zurück nach Bookholzberg. Ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer vor der Ortstafel lenkte dann der Angeklagte sein Auto nur noch mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h, obwohl dort nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO für Pkw eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig war bzw. ist und es keinerlei Verkehrsbehinderungen gab. Kurz vor dem Ortseingang wird der Angeklagte dann jedoch seinen Wagen wieder beschleunigt haben. Ob er hierbei noch bei Besinnung war oder jene bereits während seiner auffällig langsamen Fahrweise ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer vorher verloren hatte, konnte nicht verifiziert werden. Jedenfalls kam er direkt in Höhe der Ortstafel „Bookholz[…]


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