AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Az.: 5 C 74/19 – Urteil vom 25.06.2019
In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt durch die Richterin am Amtsgericht ### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 für Recht erkannt:
1. Aufgrund seines Anerkenntnisses wird der Beklagte verurteilt, die Nutzung der von ihm gemieteten 5-Zimmer-Wohnung im 3. Stock des Gebäudes ### zu kommerziell-gewerblichen Zwecken zu unterlassen.
2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Nutzung der von ihm gemieteten 5-Zimmer-Wohnung im 3. Stock des Gebäudes ### zu kommerziell-gewerblichen Zwecken durch Untervermietung der gesamten Wohnung an mehrere Einzelpersonen zu unterlassen.
3. Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 100 Tagen (1 Tag pro 100 Euro) angedroht.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Der Streitwert wird auf 17.400 festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Mietvertrag aus dem Jahr 1968 über die 5-Zimmer-Wohnung im 3. Stock des Gebäudes am ###. Ursprünglich wurde die Wohnung von der ### den Beklagten vermietet. Diese ist im Jahr 1986 mit der Klägerin verschmolzen.
Die monatliche Kaltmiete für die 120 qm große Wohnung beträgt seit dem 01.03.2015 Euro 790,00.
Unstreitig erfolgt seitens des Beklagten derzeit eine Untervermietung der gesamten Wohnung an mehrere Einzelpersonen. Der Beklagte hat der Klägerin auf deren Verlangen im Jahr 2016 die damaligen 5 Untermieter namentlich benannt. Dabei erfolgt eine Einzelvermietung der 5 Zimmer bei gemeinschaftlicher Nutzung der übrigen Räume. Derzeit bewohnt der Kläger selbst dort kein eigenes Zimmer.
Der Beklagte ist in den 1980-er Jahren aus beruflichen Gründen von Stuttgart nach Göttingen gezogen, da er dort einer wissenschatlichen Tätigkeit an der Universität nachgeht. Seither erfolgt eine Untervermietung jedenfalls von Teilen der Wohnung. Auch vorher hatte der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vortrag schon einzelne Zimmer untervermietet.
Der Klägerin ist diese Untervermietung jedenfalls te[…]