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Zwangsversteigerung eines Grundstücks: Zubehöreigenschaft einer Photovoltaikanlage

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LG Heilbronn, Az.: 1 T 20/14, Beschluss vom 03.03.2014

1. Auf die sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffern 1 bis 3 wird der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 25.10.2013 dahingehend abgeändert, dass ein Verkehrswert für die auf dem Grundstück BV Nr. 1 befindliche Photovoltaikanlage nicht festgesetzt wird.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffern 1 bis 3 sind gem. § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache haben die Rechtsmittel Erfolg.

Symbolfoto: Von voronaman/Shutterstock.com

Ein Verkehrswert für die fragliche Photovoltaikanlage war nicht festzusetzen, da sich die Versteigerung im vorliegenden Verfahren gem. §§ 55Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1120 BGB nicht auf die Photovoltaikanlage erstreckt. Diese ist im vorliegenden Fall insbesondere weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör der zu versteigernden Grundstücke.

1. Die Photovoltaikanlage ist nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes gem. §§ 93, 94 BGB. Sie ist insbesondere nicht derart fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden, dass sie nicht ohne Zerstörung oder Wesensveränderung wieder getrennt werden könnte. Die Anlage ist vielmehr dergestalt auf das Dach montiert, dass sie jederzeit wieder ohne Beschädigung des Daches oder Gebäudes demontiert werden könnte.

2a. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Photovoltaikanlage auch nicht um Zubehör des zu versteigernden Grundstücks. Die Anlage ist gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt.

Auch eine Vermietung des Daches zum Zwecke des Betriebs einer Photovoltaikanlage durch einen Dritten wie im vorliegenden Fall könnte dieses Kriterium zwar erfüllen. Jedoch haben die Vertragsparteien unter § 5 des Vertrages bestimmt, dass die Photovoltaikanlage nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen soll und dass die Anlage nach dem Willen der Vertragsparteien im Alleineigentum des Betreibers verbleiben und damit weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Gebäudes werden soll. D[…]


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