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Fahrerlaubnisentziehung – Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung wegen Zeitablaufs

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LG München I, Az.: 2 Qs 12/14, Beschluss vom 20.03.2014

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers … vom 25.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.11.2013 – ER I Gs 9512/13 – aufgehoben.
Gründe
Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen sind zwar dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB), die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedoch (zwischenzeitlich) unverhältnismäßig.

1. Die Kammer geht davon aus, dass im Rahmen der Hauptverhandlung ein Tatnachweis gegen den Beschuldigten zu führen sein wird. Zwar dürfte nach vorläufiger Einschätzung einer Verwertung der Aussage der Ehefrau des Beschuldigten im Rahmen der informatorischen Erstbefragung die Vorschrift des § 252 StPO entgegen stehen, jedoch wird aus Sicht der Kammer ein Tatnachweis aufgrund der Erklärung gegenüber der Versicherung (Bl. 75 d. A., dort insbes. Ziff. 2) zu führen sein.

2. Aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs seit der Tat ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mittlerweile unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls als unverhältnismäßig anzusehen.

a) Bei der Vorschrift des § 111a StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 111a Rn. 3). Eine rein schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Vielmehr setzt die Entscheidung nach § 111a StPO eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände voraus, da sie in der Regel einen gravierenden Eingriff bedeutet (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 111a Rn. 4a). Dass die Staatsanwaltschaft die Anordnung erst längere Zeit nach der Tatbegehung beantragt, steht grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner a. a. O.), ebensowenig eine längere unbeanstandete Verkehrsteilnahme nach der Tat. Wegen der meist erheblichen Auswirkungen ist das Verfahren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch tunlichst zu beschleunigen (vgl. BVerfG NZV 2005, 537) und Detailfragen sind ggf. in der schleunigst anzuberaumenden Hauptverhandlung zu klären (LG Köln ZfS 1992, 427, zitiert nach juris), bei Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann die Aufhebung der vorläufigen Entziehung wegen Unverhältnismäßigkeit geboten sein, vgl. zum Ganzen Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Janker a. a. O. m. w. N.. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpu[…]


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