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WEG – abweichende Zuordnung in der Teilungserklärung – Nichtigkeit

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AG Wilhelmshaven, Az.: 6 C 331/12, Urteil vom 08.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens (…) sowie die durch die Nebeninterventionen in diesem Verfahren auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zu tragen. Die durch die Nebenintervention auf Klägerseite entstandenen Kosten trägt die Streithelferin der Klägerin selbst. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

3. Das Urteil ist – auch hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention – vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge.

4. Streitwert: 284.602,78 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klägerin und die Beklagten sind Teilerbbauberechtigte an der WEG-Anlage B.-Str. …, G.-Str. …, P.-Str. … . Mit dem Anteil am Erbbaurecht ist auf Seiten der Klägerin verbunden das Sondereigentum an einem BCenter und bei der Beklagten das Sondereigentum an einem darüber befindlichen Parkhaus.

Das B.-Center ist vermietet, ursprünglich an den Streithelfer zu 1.) auf Seiten der Klägerin.

Die Kläger behaupten, seit Beginn des Mietverhältnisses sei es, vor allem bei starkem Regen, immer wieder zu Wassereinbrüchen im B.-Center gekommen. Aus diesem Grunde habe der damalige Mieter die Miete um 20 bis 30 % gekürzt. Im März und April 2009 wurden Abdichtungsarbeiten durch die Beklagte durchgeführt. Man einigte sich dahingehend, dass alle gegenseitigen Ansprüche bis 30. April 2009 durch Zahlung einer Abfindung abgegolten sein sollten.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche seit Mai 2009 geltend.

Sie behauptet hierzu, dass die Abdichtungsarbeiten an dem Parkdeck im Frühjahr 2009 nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hätten. Weiterhin sei insbesondere bei Regenfällen Wasser durch die Decken in das B.-Center eingedrungen und zwar im nahezu monatlichen Rhythmus. Einzelne B.-Bahnen sowie auch die Küche, das Büro, der Bereich der Spielautomaten und Billard-Tische und der Maschinenraum seien durch Wassereinbruch zeitweise unbenutzbar gewesen und hätten zum Teil auch gesperrt werden müssen. Die unter den Decken angebrachten Mineralfaserplatten sowie sämtliche Holzverkleidungen, insbesondere an Außenwänden seien durch das eindringende Wasser ständig feucht. Die Substanz der Mineralfaserplatten sei nachhaltig geschädigt. Ein unangenehmer Modergeruch sei nunmehr wahrnehmbar. Wiederholt seien die Mineralfaserplatten durchgebrochen, eine Plat[…]


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