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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anhörungsbogen nicht erhalten – Kostenerstattung

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AG Meldorf
Az.: 25 OWiE 171/10
Beschluss vom 27.05.2010

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden der „Kostenfestsetzungsbescheid“ des Kreises D. vom 10.05.2010 – Az. […] – aufgehoben und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe
I.
Wegen einer angeblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h sandte der Landrat des Kreises D. – Fachdienst Ordnung und Sicherheit – unter dem 14.12.2010 mit einfacher, nicht rückläufiger Post ein Anhörungsschreiben an den Betroffenen als vermeintlichen Führer des „geblitzten“ Fahrzeugs ([amtl. Kennz.]), auf welches der Betroffene nicht reagierte.
Unter dem 19.01.2010 erließ die o.g. Behörde einen Bußgeldbescheid, mit welchem sie gegen den Betroffenen wegen vorgenannten Verkehrsverstoßes ein Bußgeld von 80,00 € festsetzte. Gegen den ihm zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene über seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch ein, der unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Betroffenen damit begründet wurde, dieser sei nicht der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer des gemessenen Fahrzeugs. Gleichzeitig beantragte der Betroffene, die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Nach Abgleich des Fotos des Personalausweises des Betroffenen mit dem Messfoto nahm die Behörde den Bußgeldbescheid vom 19.01.2010 zurück und stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ein, da sich im Einspruchsverfahren herausgestellt habe, dass dieser nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung wurde zunächst nicht getroffen.
Den erneuten Antrag des Betroffenen vom 12.04.2010, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, lehnte die Behörde mit „Kostenfestsetzungsbescheid“ vom 10.05.2010 mit der Begründung ab, dem Betroffenen wären bei rechtzeitigem Vorbringen der entlastenden – zu der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG führenden – Umstände im Anhörungsverfahren keine Auslagen entstanden, weswegen der Betroffene […]


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