LG Gera, Az.: 1 S 256/14, Urteil vom 22.05.2015
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld vom 05.06.2014 (Az. 1 C 443/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld beruht nach dem Sach- und Streitstand weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Symbolfoto: Von Solcan Design /Shutterstock.comDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich der Regulierung von Ansprüchen aus der Kaskoversicherung. Grundsätzlich kann dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall nicht nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche, sondern auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer zustehen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob für diese Tätigkeit tatsächlich die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten gewesen ist. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 196/11).
Das von der Beklagten in Abrede gestellte Bestehen der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung an ihren Prozessbevollmächtigten (Innenverhältnis) bedarf keiner weiteren Prüfung, da es vorliegend jedenfalls am Erfordernis der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten im sogenannten Außenverhä[…]