Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 Sa 202/19 – Urteil vom 27.09.2019
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.04.2019 – 2 Ca 2013/19 – wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug im Kern um Kündigung sowie Entschädigung oder Schadensersatz.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.04.2019 – 2 Ca 2013/19 – Bezug genommen.
Zum einen ist sowohl nach Aktenlage wie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das auch zweitinstanzlich relevante Vorbringen beider Parteien in jenem Tatbestand vollständig und richtig beurkundet. Zum anderen sind Tatbestandsrügen nicht erhoben.
Der Kläger ist bei dem Arbeitsgericht dem Beklagten mit folgenden Anträgen unterlegen:
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten durch die Kündigung vom 10.01.2019, dem Kläger zugegangen am 12.01.2019, nicht beendet wurde;
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 31.01.2019 hinaus als Lehrer zu beschäftigen;
3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit den üblichen Formulierungen für gute Arbeitsleistungen auszustellen;
4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Entgeltzahlung für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 20.02.2019 in Höhe von 1.462,52 € zu gewähren;
5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, höchstens jedoch 9.927,00 €, zu leisten.
Auf die für die Abweisung der einzelnen Klageanträge maßgebenden Entscheidungsgründe des Ausgangsurteils wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 18.05.2019 zugestellte Ausgangsurteil am 18.06.2019 Berufung eingelegt und diese am 17.07.2019 ausgeführt.
Die Berufung verfolgt über den Kündigungsschutzantrag des ersten Rechtszugs hinaus zwei weitere Feststellungsbegehren, ohne sich zu deren Begründung zu verhalten.
Die Berufungsbegründung führt aus, dass und warum der Kläger durch die streitgegenständliche Kündigung diskriminiert werde. Die vom Beklagten geltend gemachte und vom Arbeitsgericht aufgegriffene fehlende fachliche Eignung des Klägers berührt die Begründung nicht. Sie hält die K[…]