Pferdekauf mit Komplikationen: Rechtliche Auseinandersetzung um eine Stute mit Mitralklappeninsuffizienz
Das OLG Oldenburg wies die Berufungen im Fall eines Pferdekaufvertrags zurück, bei dem Streitigkeiten über Mangelhaftigkeit einer Stute wegen Mitralklappeninsuffizienz bestanden. Es wurde entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Ersatz von Aufwendungen besteht. Die Mitralklappeninsuffizienz wurde nicht als Sachmangel anerkannt, und arglistige Täuschung wurde ebenfalls verneint. Der Verkäufer wurde lediglich zur Rückzahlung von 10.000 Euro verurteilt, bezogen auf die Fesselringbandoperation des Pferdes.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 29/12 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufungen zurückgewiesen: Das OLG Oldenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufungen beider Parteien zurück.
Kein Mangel festgestellt: Es wurde kein Sachmangel bei der Stute zum Zeitpunkt der Übergabe festgestellt, insbesondere bezüglich der Mitralklappeninsuffizienz.
Arglistige Täuschung verneint: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er durch Verschweigen des Herzfehlers oder der Belastung des Pferdes arglistig getäuscht wurde.
Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Mitralklappeninsuffizienz oder der Lahmheit des Pferdes nach Übergabe.
Herzanomalie kein Mangel: Die Herzanomalie der Stute wurde nicht als Sachmangel angesehen, da sie die Leistungsfähigkeit des Pferdes nicht beeinträchtigte.
Rückzahlung von 10.000 Euro: Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 10.000 Euro aufgrund der Probleme mit dem Fesselringband verurteilt.
Kostenverteilung im Berufungsverfahren: Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
[t[…]